Rechtstracker.at

Art. 1 § 5

Fassungen
01.04.2016 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 202/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 501.04.201631.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 202/2016 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 1 § 501.04.199631.03.2016 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. III Nr. 202/2016

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 5

Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen

  1. Absatz eins,(Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und über einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,
    1. Litera i
      daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde oder daß die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben worden ist, nachdem der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war;
    2. Sub-Litera, i, i
      daß die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde, oder Einzelheiten der Versendung im Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und
    3. iii
      daß in den Fällen, in denen die Post üblicherweise in keiner Versandart innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, die Mitteilung in einer Versandart, mit der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder mit Luftpost befördert wurde.
  2. Absatz 2,(Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,
    1. Litera i
      daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist übersandt wurde oder daß die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes übersandt wurde, wenn der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursache unterbrochen war, und
    2. Sub-Litera, i, i
      daß Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustelldienst eingetragen worden sind.
  3. Absatz 3,[Elektronisch übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und elektronisch eingereicht wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass das Fristversäumnis durch eine Störung der elektronischen Kommunikation mit dem Internationalen Büro oder eine Störung mit Auswirkung auf die elektronische Kommunikation am Ort des Beteiligten infolge außergewöhnlicher Umstände, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, verursacht wurde und dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des elektronischen Kommunikationsdienstes vorgenommen wurde.
  4. Absatz 4,[Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1,2 oder 3 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder gegebenenfalls eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.
  5. Absatz 5,[Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens, in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1, 2 oder 3 und Absatz 4 Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 202/2016

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40187470